Sachverhalt
A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 21. April 2008 bis 27. November 2025 (letzter effektiver Arbeits- tag) für die B.________ AG (heute: B.________ AG in Liquidation) tätig (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 10). Im Dezember 2025 beantragte die Versi- cherte Insolvenzentschädigung für Lohnausstände in der Höhe von Fr. 18'091.-- für die Monate Dezember 2025 bis Februar 2025 (recte: 2026; act. II 9 f.). Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 (act. II 7) verneinte das AVA (Arbeitslosenkasse) einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da für den Insolvenzzeitraum vom 28. Juli bis 27. November 2025 keine offenen Forderungen bestünden. Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 (act. II 5 f.) gelangte die Versicherte an das AVA und ersuchte um erneute Prüfung ihres Anspruchs. Das AVA nahm die Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Januar 2026 an die Hand (act. II 4) und trat auf die Einsprache mit Entscheid vom 17. Juni 2026 (act. II 3) nicht ein. In der Begründung hielt das AVA fest, die Ein- sprache sei zu spät erfolgt. B. Mit Schreiben vom 23. Juni 2026 leitete das AVA eine am 22. Juni 2026 bei ihm per E-Mail eingegangene mit "Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid vom 17. Juni 2026" betitelte Eingabe der Versicherten an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern weiter. Die Beschwerdeführerin bean- tragt die Aufhebung des Einspracheentscheides und die erneute Prüfung ihres Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2026 wurde die Beschwerde- führerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufge- fordert, innert der offensichtlich noch laufenden Rechtsmittelfrist die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2026, ALV 200 2026 461
- 3 - schwerde zu verbessern. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am
26. Juni 2026 eine entsprechende Eingabe ein. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2026 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) eingehalten.
E. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachver- halts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). An
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- 4 - Form und Inhalt einer Beschwerde sind praxisgemäss keine hohen Anfor- derungen zu stellen. Auch wenn die Einhaltung von Formvorschriften nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, so muss von der rechtsuchenden Person doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung ver- langt werden. Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen An- trags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genü- gen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde allein auf die materiel- len Aspekte des Streitfalles Bezug. Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren (vgl. E. 1.2 hiernach) äussert sie sich nicht. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschlies- send beurteilt zu werden. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, änderte dies nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin, weil die Beschwerde diesfalls abzuweisen ist (vgl. E. 3 hiernach).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2026 (act. II 3). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2026 (act. II 5 f.) zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 -
E. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten be- stimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still:
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
E. 2.2a vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
E. 2.2b vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
E. 2.2c vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
E. 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
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- 6 - oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2).
E. 2.4 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Recht- zeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2).
E. 3.1 Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 (act. II 7) verneinte der Be- schwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolven- zentschädigung. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin unbestrit- tenermassen am 10. Januar 2026 zugestellt (act. II 3 S. 20). Damit begann die 30-tägige Einsprachefrist am 11. Januar 2026 zu laufen und endete am
9. Februar 2026. Innert dieser Einsprachefrist hat sich die Beschwerdefüh- rerin nicht vernehmen lassen, was denn auch nicht bestritten wird. Erst mit Eingabe vom 10. Juni 2026 (act. II 5 f.) und damit rund vier Monate nach Ablauf der Einsprachefrist gelangte die Beschwerdeführerin wieder an den Beschwerdegegner und ersuchte um Überprüfung des Anspruchs auf Lohn während der Kündigungsfrist. Da darin weder Revisions- noch Wie- dererwägungsgründe geltend gemacht werden, ist vorab nicht zu bean- standen, dass der Beschwerdegegner diese Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Januar 2026 (act. II 7) an die Hand nahm (act. II 4). Gründe, welche zur Wiederherstellung der Einsprachefrist führen könnten (vgl. E. 2.3 hiervor), sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerde- führerin weder mit Schreiben vom 10. Januar 2026 (act. II 5 f.) noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise geltend gemacht. Folglich ist der Be- schwerdegegner mangels eingehaltener Rechtsmittelfrist zu Recht nicht auf
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- 7 - die Einsprache vom 10. Juni 2026 (act. II 5 f.) eingetreten (vgl. E. 2.4 hier- vor).
E. 3.2 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2026 (act. II 3) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2026, ALV 200 2026 461 - 8 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2026 461 SCI/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. September 2026 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juni 2026
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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 21. April 2008 bis 27. November 2025 (letzter effektiver Arbeits- tag) für die B.________ AG (heute: B.________ AG in Liquidation) tätig (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 10). Im Dezember 2025 beantragte die Versi- cherte Insolvenzentschädigung für Lohnausstände in der Höhe von Fr. 18'091.-- für die Monate Dezember 2025 bis Februar 2025 (recte: 2026; act. II 9 f.). Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 (act. II 7) verneinte das AVA (Arbeitslosenkasse) einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da für den Insolvenzzeitraum vom 28. Juli bis 27. November 2025 keine offenen Forderungen bestünden. Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 (act. II 5 f.) gelangte die Versicherte an das AVA und ersuchte um erneute Prüfung ihres Anspruchs. Das AVA nahm die Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Januar 2026 an die Hand (act. II 4) und trat auf die Einsprache mit Entscheid vom 17. Juni 2026 (act. II 3) nicht ein. In der Begründung hielt das AVA fest, die Ein- sprache sei zu spät erfolgt. B. Mit Schreiben vom 23. Juni 2026 leitete das AVA eine am 22. Juni 2026 bei ihm per E-Mail eingegangene mit "Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid vom 17. Juni 2026" betitelte Eingabe der Versicherten an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern weiter. Die Beschwerdeführerin bean- tragt die Aufhebung des Einspracheentscheides und die erneute Prüfung ihres Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2026 wurde die Beschwerde- führerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufge- fordert, innert der offensichtlich noch laufenden Rechtsmittelfrist die Be-
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- 3 - schwerde zu verbessern. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am
26. Juni 2026 eine entsprechende Eingabe ein. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2026 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) eingehalten. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachver- halts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). An
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- 4 - Form und Inhalt einer Beschwerde sind praxisgemäss keine hohen Anfor- derungen zu stellen. Auch wenn die Einhaltung von Formvorschriften nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, so muss von der rechtsuchenden Person doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung ver- langt werden. Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen An- trags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genü- gen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde allein auf die materiel- len Aspekte des Streitfalles Bezug. Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren (vgl. E. 1.2 hiernach) äussert sie sich nicht. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschlies- send beurteilt zu werden. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, änderte dies nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin, weil die Beschwerde diesfalls abzuweisen ist (vgl. E. 3 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2026 (act. II 3). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2026 (act. II 5 f.) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2026, ALV 200 2026 461
- 5 - 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten be- stimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still:
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2026, ALV 200 2026 461
- 6 - oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). 2.4 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Recht- zeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 (act. II 7) verneinte der Be- schwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolven- zentschädigung. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin unbestrit- tenermassen am 10. Januar 2026 zugestellt (act. II 3 S. 20). Damit begann die 30-tägige Einsprachefrist am 11. Januar 2026 zu laufen und endete am
9. Februar 2026. Innert dieser Einsprachefrist hat sich die Beschwerdefüh- rerin nicht vernehmen lassen, was denn auch nicht bestritten wird. Erst mit Eingabe vom 10. Juni 2026 (act. II 5 f.) und damit rund vier Monate nach Ablauf der Einsprachefrist gelangte die Beschwerdeführerin wieder an den Beschwerdegegner und ersuchte um Überprüfung des Anspruchs auf Lohn während der Kündigungsfrist. Da darin weder Revisions- noch Wie- dererwägungsgründe geltend gemacht werden, ist vorab nicht zu bean- standen, dass der Beschwerdegegner diese Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Januar 2026 (act. II 7) an die Hand nahm (act. II 4). Gründe, welche zur Wiederherstellung der Einsprachefrist führen könnten (vgl. E. 2.3 hiervor), sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerde- führerin weder mit Schreiben vom 10. Januar 2026 (act. II 5 f.) noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise geltend gemacht. Folglich ist der Be- schwerdegegner mangels eingehaltener Rechtsmittelfrist zu Recht nicht auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2026, ALV 200 2026 461
- 7 - die Einsprache vom 10. Juni 2026 (act. II 5 f.) eingetreten (vgl. E. 2.4 hier- vor). 3.2 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2026 (act. II 3) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2026, ALV 200 2026 461
- 8 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.